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Allgemeine Mietbedingungen für AMS Mietservice GmbH (AGB)

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1.) Reservierung und Rücktritt

 Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich, sobald der Mieter den   Mietpreis bezahlt hat. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten  Mietbeginn sind die folgenden   Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen: Rücktritt bis 51 Tage vor dem 1. Miettag 15%, bis 15   Tage 70%, weniger als 14 Tage 100%. Der Mieter  ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den Mietvertrag, so entfällt die anteilige Zahlung. Wird das   Fahrzeug nicht abgeholt, so gilt dies als Rücktritt. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der   automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig   hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen,   die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten   Rückgabetermin ist der volle Mietpreis zu zahlen.   

Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung kann sich der Mieter nach den Allgemeinen Bedingungen   für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen. Eine Umbuchung bieten wir in jedem Falle bis 48 Stunden vor   Reiseantritt kostenlos an.

 

2.) Mietpreise

 Es gelten die Preise der jeweils gültigen Mietkonditionen.

 

3.) Zahlungsweise

 Bei Vertragsabschluss ist der Mietpreises inerhalb von zwei werktagen zu leisten.

 Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden.

 Die Kaution ist spätestens bei der Übernahme des Fahrzeugs zum Mietbeginn zu hinterlegen.

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4.) Übernahme und Rückgabe

 Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen.

 Wenn nichts   anderes vereinbart wurde, steht das Fahrzeug Wochentags zwischen 12 und 18 Uhr zur Abholung bereit und muss bis spätestens 11 Uhr des letzten miet tages zurückgebracht werden.

Grundsätzlich behalten wir uns   vor, anstatt des gebuchten Modells ein in den wesentlichen Merkmalen vergleichbares Modell gleicher oder höherer   Preisklasse bereitzustellen. Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden   entstehen (z.B. Schadensersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.) so behält sich der Vermieter vor, diese   Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Bei Übergabe des Fahrzeugs wird ein Zustandsbericht   erstellt, in der alle vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Der Mieter ist verpflichtet, neue Schäden am Fahrzeug   dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand,   abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Das   Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben. Es muss vollgetankt, innen frisch gereinigt und mit   geleertem Toiletten- und Abwassertank zurückgegeben werden. Es sei denn andere vertragliche Vereinbarungen wurden   getroffen. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum   Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Mietkonditionen zu bezahlen. Es bleibt beiden Parteien vorbehalten, einen   höheren oder niedrigeren Aufwand nachzuweisen.

 

5.) Kaution

 Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine   Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der Vollkasko-Versicherung hinterlegt werden. Wenn nichts anderes   vertraglich vereinbart wurde, beträgt diese 1.500,00 €. Die Hinterlegung der Kaution muss spätestens bei der   Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei hinterlegt werden (Barzahlung). 

 Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht   aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution.

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6,) Führungsberechtigte

 Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 23 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit   mindestens drei Jahren besitzen. Der Führerschein der Klasse 3 sowie der Führerschein C1 ist für alle Modelle bis 7,5 to   ausreichend; der Führerschein B gilt nur bis 3.500 kg zul. GG. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im   Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeuges.

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7.) Obhutspflicht

 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller   eingebauten Geräte genauestens zu beachten, die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu   verschließen.

 

8.) Auslandsfahrten

 Auslandsfahrten sind innerhalb Europas möglich. Fahrten in nachfolgend genannte osteuropäische Länder bedürfen der   vorherigen Einwilligung des Vermieters: Albanien, Weißrussland, Bulgarien, Estland, Kosovo, Lettland, Litauen,   Mazedonien, Moldawien, Rumänien, Serbien, Ukraine, Russland, Türkei (nur europäischer Teil). Fahrten in   außereuropäische Länder, Kriegs-, Krisen- und Katastrophengebiete sind grundsätzlich verboten. Der Mieter verpflichtet   sich, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Insbesondere hat er sich vor Antritt   der Reise über Mautgebühren zu informieren und deren Abrechnung zu sichern.

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9.) Rauchverbot / Mitnahme von Tieren

 Das Rauchen und die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung   entstehen, sowie entgangener Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, gehen   zu Lasten des Mieters. Die Mitnahme von Haustieren ist gegen eine Zahlung der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen   Miettabelle möglich.

 

10.) Wartung und Reparatur

 Die Kosten der laufenden Unterhaltung des Mietfahrzeugs, z.B. Betriebsstoffe, trägt der Mieter; die für vorgeschriebene   Wartungsdienste und notwendige Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die   Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150,00 € ohne   weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten   trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe   Ziffer 11). Im Falle eines Defekts am Basisfahrzeug muss die Servicenummer des Herstellers angerufen werden und es   müssen die Anweisungen der Service-Zentrale eingehalten werden. Hält sich der Mieter nicht an diese Anweisungen,   trägt er die anfallenden Kosten selbst.

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11.) Haftung des Mieters

 Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfallschäden und   Diebstahl haftet der Mieter nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der abgeschlossenen Versicherung. Diese   beträgt je Schadenfall 1.500,00 € Der Mieter kann durch Abschluss einer Versicherung den Selbstbehalt reduzieren. Bei   Fahrten in folgende Länder erhöht sich der Selbstbehalt auf 5.000,00 €: Albanien, Weißrussland, Bulgarien, Estland,   Kosovo, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Rumänien, Serbien, Ukraine, Russland, Türkei (nur europäischer Teil).   Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil   der Mieter (oder der Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden   durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch   Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO – verursacht werden. Hat der   Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 7 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll,   es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls gehabt. Der Mieter haftet im   Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken   oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges (z. B. auch Schäden am Mobiliar) entstanden sind.   Haftpflichtschäden im Ausland werden als Vollkaskoschaden abgerechnet, sofern die Schadensregulierung nicht   verbindlich gesichert ist. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen   Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder   sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des   Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Untervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer   solchen, die ausdrücklich vereinbart sind – zu verwenden.

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12.) Haftung des Vermieters

 Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der   Leistung auf Schadenersatz, begrenzt auf das 3-fache des vereinbarten Tages-Nettomietzinses. Der Vermieter ist   berechtigt, innerhalb von 3 Tagen ein dem reservierten Fahrzeug gleichwertiges Ersatzfahrzeug am Firmensitz des   Vermieters zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur   Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare   Schäden (z.B. verlorene Urlaubszeit) haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und   insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag,   insbesondere der § 651 BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Der   Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe im Fahrzeug   zurücklässt.

 

13.) Verhalten bei Unfällen

 Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen.   Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich   aufnehmen zu lassen, haftet er voll. Gegnerische Ansprüche dürfen grundsätzlich nicht anerkannt werden. Der Mieter   hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter   Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen   und etwaiger Zeugen, sowie das amtliche Kennzeichen und die Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten.   Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr   verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.

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14.) Ausschlussfrist, Verjährung

 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach   vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeugs beim Vermieter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist   können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.

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15.) Speicherung von Personendaten

 Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten   über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu   verarbeiten. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Klärung eventueller falscher Angaben des Vermieters,   dem Verzug bei der Rückgabe um mehr als 24 Stunden oder der Aufklärung von Verkehrsverstößen oder   Ordnungswidrigkeiten.

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16.) GPS Ortung der Fahrzeuge

 Die Fahrzeuge können mit einem GPS Ortungssystem ausgestattet sein.

 

17.) Gerichtsstand

 Für alle Streitigkeiten aus oder über den Mietvertrag gilt als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters als   vereinbart, sofern der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende   Vertragspartei nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der   Zivilprozess-Ordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter   Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel und   Scheckverfahren.

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18.) Schlussbestimmung

 Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam   sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirkung der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen   Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingend   gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

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